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Grundsteuer

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen unterliegen der Grundsteuer A, die zu den sogenannten Realsteuern zählt. Vom Finanzamt wird ein Grundsteuermessbetrag für das Grundstück festgesetzt, der dann mit einem vom Rat beschlossenen Hebesatz multipliziert wird.

Bebaute oder bebaubare Grundstücke unterliegen der Grundsteuer B, die ebenfalls zu den Realsteuern zählt. Auch hier wird vom Finanzamt ein Grundsteuermessbetrag für das Grundstück festgesetzt, der dann mit einem vom Rat beschlossenen Hebesatz multipliziert wird.

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