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Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten bei Leistungsbezug nach dem SGB II
Das Amt proArbeit Jobcenter des Kreises Minden-Lübbecke überprüft die in § 33 SGB II genannten Unterhaltsansprüche, wenn Leistungen nach dem SGB II gewährt werden. Die Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Personen gehen dann gesetzlich auf den Kreis Minden-Lübbecke über. Davon unabhängige Unterhaltsansprüche sind selbst zu verfolgen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Minden-Lübbecke.
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