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Pflichten eines Denkmaleigentümers
Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler
- instand zu halten,
- instand zu setzen,
- sachgemäß zu behandeln
- und vor Gefährdung zu schützen (§7 (DSchG NRW)
Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler sind so zu nutzen, das die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (§8 DSchG NRW).