Festsetzung von Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten
Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Veranstaltenden zu Durchführung der Veranstaltung.
Wird ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.