Osterfeuer
Eine Ausnahme bilden hier sogenannte Brauchtumsfeuer. Diese sind auch nach Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung weiterhin zulässig. Brauchtumsfeuer, wie z.B. Osterfeuer werden nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichgesetzt, weil sie der Brauchtumspflege dienen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf der Grundlage des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz NRW nunmehr durch eine Regelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die näheren Einzelheiten zum Abbrennen sog. Brauchtumsfeuer bestimmen.